FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2011
7 K 2296/11 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2011 (7 K 2296/11 E) - DRsp Nr. 2012/1286

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 7 K 2296/11 E

DRsp Nr. 2012/1286

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 24.01.2011 wird dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen der Kläger um 523 EUR herabgesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 2009 Kinderbetreuungskosten für das am 23. 4. 2002 geborene Kind "A" für die Zeit vom 1. 8. bis 31. 12. 2009 in Höhe von 905 EUR geltend und für das am 15. 4. 1999 geborene Kind "B" in Höhe von 987 EUR für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 7. 2009. Zur Begründung war ausgeführt "Betreuung Offener Ganztag", bezüglich "A" : bis 31. 7. gemeinsame Betreuung bei Kind 1) und bezüglich "B" : ab 8/09 Schulwechsel.

Der Kläger war in 2009 erwerbstätig, die Klägerin erklärte keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Sie bezog ausweislich der beigefügten Entgeltbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 2009 in Höhe von 8.110,20 EUR. Laut Bescheinigung der Fa. "C" in "D" war die Klägerin dort im Oktober 2009 40 Stunden unentgeltlich zur Probe tätig und ab November 2009 im Rahmen einer 400 EUR-Tätigkeit angestellt.