Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1994 vom 20. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2001 wird hinsichtlich des der Klägerin zugerechneten Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.134.574,00 DM (= 580.098,47 Euro) aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin war zunächst in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter B und ihrer Schwester C Eigentümerin folgender Grundstücke:
Grundstück 1 | 4.491 m² |
Grundstück 2 | 16.511 m² |
Grundstück 3 | 5.466 m² |
Grundstück 4 | 3.061 m². |
Ursprünglich waren die Grundstücke in dem von dem Vater der Klägerin geführten landwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden.
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