FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 16/11 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011 (15 K 16/11 Kg) - DRsp Nr. 2012/1281

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 16/11 Kg

DRsp Nr. 2012/1281

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder "T" und "L" für das gesamte Jahr 2009 zusteht.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder, "T" (geb. "...".04.1989) und "L" (geb. "...".05.1993). Der Kläger lebt mit "T", "L" und seiner Ehefrau "B" - der Kindesmutter - in einem gemeinsamen Familienhaushalt in Polen. In Polen besteht für die beiden Kinder kein Anspruch auf Kindergeld.

Vom 02.04.2009 bis 30.09.2009 war der Kläger bei der Firma "H" in "X-Stadt" sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Einkommensteuerrechtlich ist der Kläger wegen der in dieser Zeit erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Antrag als erweitert unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt worden.