FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 206/11 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011 (15 K 206/11 Kg) - DRsp Nr. 2012/1283

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 206/11 Kg

DRsp Nr. 2012/1283

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und arbeitete in den Monaten März bis Juli 2008 bei einem deutschen Baumschulbetrieb in "O-Stadt" in abhängiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Der Kläger lebt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seiner am 28.07.2004 geborenen Tochter "L" in Polen.

Im Mai 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für "L" unter Hinweis auf an seine Ehefrau gezahlte polnische Kindergeldleistungen von 48 PLN monatlich. Mit Bescheid vom 18.06.2009 setzte die Beklagte Kindergeld für "L" für die Monate März bis Juli 2008 unter Anrechnung polnischer Familienleistungen in Höhe von monatlich 48 EUR fest.

Dem dagegen gerichteten Einspruch, der auf Gewährung von ganzjährigem Kindergeld und Korrektur der Anrechnung gerichtet war, gab die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13.08.2009 insoweit statt, als sie die Anrechnung der polnischen Familienleistungen wegen der offensichtlichen Devisenverwechselung zugunsten des Klägers korrigierte. Im Übrigen wies sie den Einspruch als unbegründet zurück, da sie der Auffassung war, dass dem Kläger für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung im Inland kein Kindergeldanspruch zustehe.