FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2011
11 K 1484/10 Gr,BG

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2011 (11 K 1484/10 Gr,BG) - DRsp Nr. 2011/21521

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 11 K 1484/10 Gr,BG

DRsp Nr. 2011/21521

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten bis zur Bekanntgabe des Einheitswertänderungsbescheides und des geänderten Grundsteuermessbescheides vom 18. Oktober 2006 tragen die Kläger. Die ab Bekanntgabe der beiden Änderungsbescheide entstandenen Verfahrenskosten tragen die Kläger und der Beklagte zu je 50 vom Hundert. Die Kosten des Verfahrens ab Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang bis zur Aufhebung dieses Urteils durch das Bundesverfassungsgericht tragen die Kläger.

Die danach bis zur Aufhebung der beiden Änderungsbescheide durch den Beklagten entstandenen Kosten tragen die Kläger und der Beklagte zu je 50 vom Hundert. Die nach Aufhebung der Änderungsbescheide durch den Beklagten entstandenen Kosten tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Wertfortschreibung des Grundstückes A-Stadt, F-Str. 1 auf den 1. Januar 2002, ferner, ob die Kläger auch gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 2002 mit solchen Argumenten Klage erheben können, die sich gegen die Höhe des Einheitswertes richten und ob der Grundsteuermessbescheid verfassungsgemäß ist.