Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 7. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2010 wird dahingehend abgeändert, dass Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung i. H. v. 10.575 EUR als Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.
Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Die bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung entstandenen Verfahrenskosten tragen die Kläger zu 17 % und der Beklagte zu 83 %, die danach entstandenen Verfahrenskosten trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "am Beschäftigungsort" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|