FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2011
11 K 4448/10 E
Fundstellen:
DStRE 2012, 460

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2011 (11 K 4448/10 E) - DRsp Nr. 2011/18392

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 11 K 4448/10 E

DRsp Nr. 2011/18392

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 7. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2010 wird dahingehend abgeändert, dass Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung i. H. v. 10.575 EUR als Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung entstandenen Verfahrenskosten tragen die Kläger zu 17 % und der Beklagte zu 83 %, die danach entstandenen Verfahrenskosten trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "am Beschäftigungsort" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG –.