Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin schloss mit mehreren Lieferanten in der Volksrepublik China Vereinbarungen ab, auf Grund derer sie von diesen gelieferte Waren gegen Entgelt in eigenem Namen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldete. Dementsprechend meldete die Klägerin aus der Volksrepublik China eingeführte Waren in den Jahren 2014, 2015 und 2016 beim Zollamt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie an, dass den Einfuhren Kaufgeschäfte zugrunde gelegen hätten. Tatsächlich waren die eingeführten Waren noch nicht verkauft worden, sondern wurden in Auslieferungslager der A befördert. Alsdann sollten die Waren Kunden in der Europäischen Union über eine Internetplattform zum Erwarb angeboten und von der A an diese ausgeliefert werden.
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