FG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2010
6 K 2935/07 K,F

FG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2010 (6 K 2935/07 K,F) - DRsp Nr. 2011/21516

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 6 K 2935/07 K,F

DRsp Nr. 2011/21516

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin, die Bankgeschäfte betreibt, vereinnahmte 1998 aus griechischen Staatsanleihen und Schuldscheindarlehen insgesamt Zinsen von "X.XXX.XXX" Euro. In ihrer Steuererklärung begehrte sie hierfür die Anrechnung fiktiver griechischer Quellensteuer von "YYY.YYY" DM (DM "ZZZ.ZZZ" für Staatsanleihen und DM "AAA.AAA" für Schuldscheindarlehen). Im Rahmen einer für die Jahre 1997 bis 2000 bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer nicht vorlägen. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts vom 26.09.2005 und erließ Änderungsbescheide für das Jahr 1998, in dem er fiktive griechische Quellensteuer nicht anrechnete. Im Rahmen des Einspruchverfahren gegen die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer 1998 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1998 legte die Klägerin verschiedene Bestätigungen des Ministry of Economy and Finance von Griechenland vor.

In einem Schreiben vom 18.01.2007 heißt es in der von der Klägerin in deutscher Übersetzung vorgelegten Schrift: