Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der formell bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 vom 10.01.2012 nach § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden kann.
Die Kläger, die seit dem 08.10.2010 verheiratet sind, werden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 21.12.2011 reichten die Kläger die Einkommensteuerklärung 2010 auf dem amtlichen Vordruck ein. Die Erklärung enthält u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers als Programmierer in Höhe von 128.641 Euro sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin in Höhe von 28.552 Euro.
Nach den Angaben zur Zentralerfassung des Beklagten ist die Erklärung im Veranlagungsbezirk als "Schnellbearbeitung 5000er" behandelt und gescannt worden. Im Anschluss an die Erfassung ging im Veranlagungsbezirk eine Hinweismitteilung ein, die
u. a. folgende Prüf- und Risiko-Hinweise enthält:
PHW 4706: Da der Ehemann/die Ehefrau Einkünfte von weniger als 4.200 Euro erzielt hat, ist zu prüfen, ob er/sie ggf. ohne eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert ist und der verringerte Höchstbetrag zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Kz 52.307 = 1) einzugeben ist.
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