Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8.10.2010 verpflichtet, den mit Bescheid vom 26.3.2010 festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR herabzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2003 nach § 163 AO im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03 BStBl I 2003, 240; im Folgenden: Sanierungserlass) abweichend festzusetzen.
Bereits mit Einreichung der Steuererklärungen für 2003 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11.1.2005 eine abweichende Festsetzung von Steuern nach § 163 Abs.1 AO sowie einen Erlass von Steuern nach §§ 222, 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen. Sie trug vor, in dem Gewerbeertrag 2003 von 2.062.100 EUR sei ein Sanierungsgewinn aus dem Erlass von Bankschulden in Höhe von 5.462.906 EUR enthalten. Zum Zwecke einer Sanierung hätten verschiedene Banken auf Forderungen verzichtet. Hierdurch seien die Voraussetzungen für einen Steuerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach dem Sanierungserlass erfüllt.
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