FG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2017
1 K 1994/13 U
Fundstellen:
EFG 2017, 1305

FG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2017 (1 K 1994/13 U) - DRsp Nr. 2017/8326

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 1 K 1994/13 U

DRsp Nr. 2017/8326

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 36.010.- € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2009 und 2010 eine Fachklinik für plastische und kosmetische Chirurgie mit Standorten in Z und Y. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Ärztin für Chirurgie Dr. B. Die in der Klinik - ambulant und stationär - durchgeführten ärztlichen Leistungen, die sowohl medizinisch indizierte Heilbehandlungen als auch Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation umfassen, wurden in den Streitjahren überwiegend durch Frau Dr. B ausgeführt; daneben war in den Streitjahren auch ihr Sohn Dr. C als selbständiger Arzt für die Klägerin tätig. Ferner nahm die Klägerin in den Streitjahren in geringem Umfang Leistungen von zwei weiteren selbständig tätigen Ärzten (Dr. D und Dr. E) in Anspruch.