Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Verluste im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Ansatz bringen kann.
Der Kläger betrieb im Streitjahr 1991 als selbständiger Diplom-Ingenieur ein Planungsbüro für Statiken und Planungen im Bauwesen. Seinen Gewinn aus dieser freiberuflichen Tätigkeit ermittelte er durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.
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