FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2011
6 K 703/08 K,G

FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2011 (6 K 703/08 K,G) - DRsp Nr. 2011/16479

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 6 K 703/08 K,G

DRsp Nr. 2011/16479

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur "...". Für die Streitjahre 2002 und 2004 setzte der Beklagte Zinsen gem. §§ 233a bis 237 AO i. H. v. 72.098,00 EUR (2002) und 70.612,44 EUR (2004) fest. Diese in den jeweiligen Streitjahren von der Klägerin gewinnmindernd berücksichtigten Zinsen rechnete der Beklagte gem. § 10 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dem Einkommen wieder hinzu. Gegen die entsprechenden Bescheide zur Körperschaftsteuer 2002 und 2004, zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2002 und 2004 sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2002 und 2004 (vom 12.12.2006 - Körperschaftsteuer 2002 und 2004; sowie vom 14.09.2006 - Gewerbesteuer 2004 und 19.03.2007 - Gewerbesteuer 2002) erhob die Klägerin nach erfolgslosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidungen vom 12.02.2008) Klage, mit der sie sich gegen die Nichtabzugsfähigkeit der gegen sie festgesetzten Zinsen wendet.

Zwar seien die im Streitfall festgesetzten Zinsen gem. § 233 a und § 237 AO - unstreitig - unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG zu subsumieren, jedoch sei die Regelung des § 10 Nr. 2 KStG verfassungswidrig.