Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kläger werden für das Streitjahr 2008 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Richter nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er in geringem Umfang steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Schiedsgerichtssache sowie steuerfreie Einkünfte als Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare. Die Klägerin erzielte als Lehrerin am Gymnasium für die Fächer Musik und Deutsch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sie befand sich nach der Geburt des 2. Kindes im Jahr 2008 überwiegend in Elternzeit.
In der Einkommensteuererklärung 2008 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.139,69 EUR geltend. Der Beklagte das Finanzamt ließ diese Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt, weil das Arbeitszimmer so die Begründung im Erläuterungstext nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle (Bescheid vom 04.06.2009).
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