FG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.1998
9 K 7424/95 E
Fundstellen:
EFG 1998, 1508

FG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.1998 (9 K 7424/95 E) - DRsp Nr. 1999/5920

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 9 K 7424/95 E

DRsp Nr. 1999/5920

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für ein zinsloses Darlehen der Arbeitgeberin des Klägers ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu gewähren ist.

Die Kläger sind im Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger ist bei der X-AG in A beschäftigt und erhielt im Streitjahr von seiner Arbeitgeberin ein zinsloses Darlehen in Höhe von 30.000,00 DM. Die Auszahlung erfolgte im September; ab Oktober 1993 rechnete die Arbeitgeberin dem Gehalt des Klägers einen Betrag von 143,33 DM monatlich als Sachbezug zu und unterwarf ihn der Lohnversteuerung.

Mit Einkommensteuerbescheid vom ... August 1995 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger mit ... DM fest und legte dabei Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 114.278,00 DM zugrunde.