FG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2009
4 K 1477/09 Erb

FG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2009 (4 K 1477/09 Erb) - DRsp Nr. 2012/1290

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 1477/09 Erb

DRsp Nr. 2012/1290

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Sohn des Klägers ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (A-GmbH) in X.

Am 13.07.2005 teilte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes X dem Beklagten mit, dass die A-GmbH in den Jahren 2001 und 2002 Mietzahlungen und Renovierungskosten für die privat genutzte Wohnung des Klägers als Betriebsausgaben behandelt hatte. Aufgrund der Außenprüfung behandelte das Finanzamt X diese Zahlungen ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Der Beklagte ging zunächst von steuerpflichtigen Schenkungen des Sohnes an den Kläger aus und setzte für die Erwerbe aus 2001 und 2002 mit jeweiligem Bescheid vom 13.12.2007 Schenkungsteuer in Höhe von 411 EUR bzw. 381 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Einsprüchen half der Beklagte nach Kenntnisnahme des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH vom 07.11.2007, II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBI II 2008, 258, durch Aufhebung der Bescheide nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung AO am 26.08.2008 ab. Zugleich teilte er dem Kläger mit, in Kürze ergingen neue Bescheide.