Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der ihr erteilten Erlaubnis, als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zum ermäßigten Steuersatz entnehmen zu dürfen.
Auf Antrag der Klägerin vom 04.12.2000 erteilte ihr der Beklagte am 09.03.2001 die Erlaubnis nach §
Die Klägerin hatte folgende Tätigkeitsfelder:
Müllsammeltransport
Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen
Herstellung von Ersatzbrennstoffen für die Schwefelsäureherstellung
Herstellung von Regranulaten für die Verwendung in der Kunststoffindustrie
Altholzaufbereitung für die Weiterverarbeitung in der Holzwerkstoffindustrie (Herstellung von Spanplatten)
Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung im Altholzkraftwerk
In den genannten sechs Bereichen beschäftigte die Klägerin folgende Teile ihres Personals (Haupt- und Nebentätigkeiten):
Tätigkeitsfeld | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
2007 | 17,42 | 10,45 | 4,88 | 9,88 | 3,78 | 12,58 |
2008 | 17,83 | 11,12 | 5,42 | 9,05 | 3,57 | 12,09 |
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