FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2017
1 K 1970/16 Ki

FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2017 (1 K 1970/16 Ki) - DRsp Nr. 2017/15909

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 1 K 1970/16 Ki

DRsp Nr. 2017/15909

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe.

Die Klägerin war im Streitjahr Mitglied der Evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an. Die Klägerin und ihr Ehemann werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten von 84.628.- € und eines auf die Einkünfte der Klägerin entfallenden anteiligen Einkommensteuerbetrages von 0.- € wurde gegen die Klägerin mit Bescheid vom 10.05.2016 evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in Höhe von 540.- € festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Kirchgeldes legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2016 als unbegründet zurückwies.