FG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2010
8 K 3052/07 H(L)

FG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2010 (8 K 3052/07 H(L)) - DRsp Nr. 2011/12918

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 8 K 3052/07 H(L)

DRsp Nr. 2011/12918

Der Haftungsbescheid vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe geändert, dass eine Inhaftungnahme der Klägerin wegen einer höheren ortsüblichen (Kalt-) Miete als monatlich 3.707 DM für die der Witwe des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden A. überlassenen Wohnung sowie wegen der Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung der Vorstandsmitglieder Herr Dr. A., Herr B. und Herr C. unterbleibt. Die Berechnung der Haftungssumme wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitig ist, nachdem sich der Beklagte (das Finanzamt – FA –) in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt hat, dass der Mietwert der der Witwe des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden überlassenen Wohnung mit 16,03 DM/qm angesetzt wird, nur noch die Steuerbarkeit von Arbeitgeberzuschüssen zur Rentenversicherung.