FG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2018
1 K 2493/16 U

FG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2018 (1 K 2493/16 U) - DRsp Nr. 2022/7474

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 2493/16 U

DRsp Nr. 2022/7474

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit Sitz in B, Niederlande. Gegenstand des Unternehmens ist ein Handel mit Produktbezeichnung.

Die Schwestergesellschaft der Klägerin (identische Beteiligungsverhältnisse), die A - GmbH, hat ihren Sitz in C.

Am ... 2015 begann bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung ..., welche Umsatzsteuer 2010 bis 2013 umfasste. Der Prüfer stellte u.a. Folgendes fest:

"Tz. 2.2 Abziehbare Vorsteuer aus Rechnungen über sonstige Leistungen

2.2.1 Provisionen A- GmbH

Die A- B.V. verkauft eigene Waren an Kunden der A- GmbH. Nach Aussage der Bfa hat die A- GmbH keine eigene Ware. Die Ware wird in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (kein Kommissionsgeschäft) auch an Kunden der A- GmbH veräußert. Gemäß Vertrag vom ...2005 erhält die A- GmbH für die Überlassung der eigenen Kunden an die A- B.V. eine Umsatzbeteiligung von 8%. Hierüber wurden monatliche Gutschriften mit offenem Ausweis der deutschen Umsatzsteuer von der Bfa erstellt. Die Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer in den Umsatzsteuererklärungen abgezogen.

Des Weiteren erhält die A- GmbH einen Ausgleich für Internetkosten von der Bfa.