FG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.2011
16 K 1279/11 Kg,AO

FG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.2011 (16 K 1279/11 Kg,AO) - DRsp Nr. 2011/19727

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 16 K 1279/11 Kg,AO

DRsp Nr. 2011/19727

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger syrischer Herkunft, bezog Kindergeld für seine Söhne "A" (geboren 1997), "B" (geboren 2000) und "C" (geboren 2004). Ende Juli 2009 hob die Beklagte -die Familienkasse die Kindergeldgewährung für die Kinder "A" und "B" mit Wirkung ab September 2009 auf (Bescheid vom 31.07.2009). Zur Begründung war angegeben, die Kinder "A" und "B" würden im September 2009 Deutschland verlassen und sich damit nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) aufhalten. Auf der zugehörigen internen "Kindergeldverfügung/Kassenanordnung" (vom 27.07.2009) war vermerkt:

"Kinder verlassen den Haushalt zum 01.09.2009. Kinder gehen in Syrien zur Schule. Bitte mit Kunden in Verbindung setzen bezüglich Anspruch auf Kindergeld. [handschriftlicher Zusatz :] Kunde wünscht tel. Auskunft"

In der Kassenanordnung sind die Daten der drei Kinder erfasst, wobei bei "A" und "B" jeweils vermerkt ist: "Befristungstermin 08.2009 Befristungsgrund W: Wegfall der Voraussetzung" und bei "C": Befristungstermin 05.2022 Befristungsgrund M: Vollendung 18. Lebensjahr".

Am 28. August 2009 ging bei der Familienkasse ein Schreiben des Klägers ein mit folgendem Inhalt: