FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2018
7 K 2356/17 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2018 (7 K 2356/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/8526

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 2356/17 Kg

DRsp Nr. 2018/8526

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. 7. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 21. 8. 2017 Kindergeld von März 2016 bis August 2017 festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

[Tatbestand]

Der Kläger beantragte am 27. 6. 2017 Kindergeld für seine Tochter A, () 1994, rückwirkend ab Februar 2016. A hatte die Schulausbildung im Juli 2013 beendet, am 24. 6. 2013 teilte der Kläger der Familienkasse mit, beabsichtigt sei eine Berufsausbildung vom 1. 8. 2013 bis 31. 7. 2016, der Ausbildungsvertrag war beigefügt. Die Tochter befand sich sodann vom 1. 8. 2013 bis 1. 2. 2016 in der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Gemeinde (). Im Februar 2016 wurde die Ausbildung erfolgreich beendet. Seit 2. 2. 2016 übt A die Tätigkeit der Verwaltungsfachangestellten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden aus. Seit 1. 11. 2016 bis voraussichtlich Mai 2019 besucht sie den Angestelltenlehrgang II am Studieninstitut für Kommunale Verwaltung () mit dem Ziel, diesen Lehrgang als Verwaltungsfachwirt abzuschließen. Der Unterricht des Lehrgangs findet während der Dienstzeit mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 13.35 Uhr statt. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit wird nachgeholt.