I.
Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Termins- und Erledigungsgebühr sowie über die Kosten eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO.
Im Hauptsacheverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin und Erinnerungsführerin, die ein Kernkraftwerk betreibt, zur Entrichtung von Kernbrennstoffsteuer aufgrund des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 verpflichtet war.
Nachdem der beschließende Senat des Finanzgerichts Hamburg mit Beschluss vom 29.01.2013 (4 K 270/11) dem Bundesverfassungsgericht das Kernbrennstoffsteuergesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zur Prüfung vorgelegt hatte, ob dieses mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz vereinbar ist, ordnete der beschließende Senat mit Beschluss vom 23.07.2012 in Bezug auf das zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich anhängige Klageverfahren (
Mit Beschluss vom 13.04.2017 (
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