I.
Die Beteiligten streiten über den Ansatz verschiedener Gebühren sowie über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Gutachten.
Im Hauptsacheverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin und Erinnerungsführerin, die ein Kernkraftwerk betreibt, zur Entrichtung von Kernbrennstoffsteuer aufgrund des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S.
Die Klägerin hatte am ... Klage gegen die Steueranmeldung vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2011 erhoben, die beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen
Mit Beschluss vom 13.04.2017 (
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