I.
Die gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Gebühren bzw. Kosten für notwendige Aufwendungen wurden zu Recht nicht berücksichtigt. Im Einzelnen merkt der beschließende Senat lediglich Folgendes an:
1. Geschäftsgebühr
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