FG Hamburg - Urteil vom 04.11.2009
2 K 165/09
Normen:
AO § 174 Abs. 3;

FG Hamburg - Urteil vom 04.11.2009 (2 K 165/09) - DRsp Nr. 2010/1796

FG Hamburg, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 165/09

DRsp Nr. 2010/1796

174 Abs. 3 AO : Kein negativer Widerstreit bei unterschiedlichen Sachverhalten) Haben sich die Beteiligten im Einspruchsverfahren darauf verständigt, dass ein eventueller Wertverlust einer Beteiligung im Privatvermögen vor Einlage der Beteiligung in ein Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingetreten ist, kann der bestandskräftige Feststellungsbescheid der Personengesellschaft nicht unter Berufung auf § 174 Abs. 3 AO geändert werden, weil die Voraussetzungen des § 17 EStG - wesentliche Beteiligung - tatsächlich nicht gegeben waren und deshalb eine Berücksichtigung des Wertverlustes im Privatvermögen ausgeschieden ist.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob der bestandskräftige Feststellungsbescheid für 2001 geändert werden kann. In materieller Hinsicht streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung der Wertminderung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.