FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2004
VI 167/02
Fundstellen:
DStRE 2005, 191
EFG 2005, 444

FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2004 (VI 167/02) - DRsp Nr. 2005/20998

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen VI 167/02

DRsp Nr. 2005/20998

Tatbestand:

Streitig ist, ob Krankheitskosten, auf deren Erstattung die Klägerin verzichtet hat, um den Anspruch auf Beitragsrückgewähr gegen ihren Krankenversicherer nicht zu verlieren, im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig entstanden sind.

Die Klägerin erzielt als Rechtsanwältin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie geringe Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Sie wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erhält für den 1988 geborenen, bei ihr lebenden Sohn A einen Kinderfreibetrag sowie den Haushaltsfreibetrag.

Durch privatärztliche Behandlungen entstanden ihr im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 8.629,09 DM. Arzneikosten in Höhe von 44,65 DM, für die das Rezept fehlt, werden nicht geltend gemacht.

Die Versicherung (B) erstattete auf Grund der Abrechnung vom 22. Februar 2001 einen Betrag von 1.887,70 DM. Die im Verhältnis zu den entstandenen Aufwendungen geringe Erstattung war durch die vertragsgemäße Selbstbeteiligung von jährlich 1.320 DM sowie den tariflichen Höchstsatz für zahnärztliche Leistungen bedingt.