FG Hamburg - Urteil vom 29.05.1998
VI 2/95
Fundstellen:
DB 1998, 2396
EFG 1998, 1503

FG Hamburg - Urteil vom 29.05.1998 (VI 2/95) - DRsp Nr. 1999/5923

FG Hamburg, Urteil vom 29.05.1998 - Aktenzeichen VI 2/95

DRsp Nr. 1999/5923

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung von Tantiemezahlungen als Betriebsausgaben.

Der Kläger ist Sohn und alleiniger Rechtsnachfolger des am ... 1990 im Alter von 87 Jahren verstorbenen Herrn W. W betrieb in Hamburg als Einzelkaufmann einen Weinimport. Im Jahre 1970 trat der Kläger nach Abitur und WLV-Studium in dieses Unternehmen als Angestellter ein und war für den Ein- und Verkauf sowie für die Außenkontakte zuständig, die sein damals 67jähriger Vater nicht mehr unvermindert weiterführen konnte und wollte. Neben ihm gab es in der Firma eine weitere Angestellte, Frau T., die den Innendienst betreute und etwa 1973 Prokura erhielt. Verwandtschaftliche Beziehungen zu Frau T. bestehen nicht. Neben den vorstehend Genannten gab es nur zeitweise noch jeweils eine weitere Arbeitnehmerin für Aushilfsarbeiten.

Der Vater des Klägers arbeitete als Firmeninhaber bis zu seinem Tod in dem Unternehmen und behielt sich sämtliche wichtigen Entscheidungen vor. Dem Kläger übertrug er ab 1973 Gesamtprokura gemeinschaftlich mit Frau T.