FG Hessen - Beschluss vom 07.11.2018
7 V 476/18

FG Hessen - Beschluss vom 07.11.2018 (7 V 476/18) - DRsp Nr. 2019/4518

FG Hessen, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 7 V 476/18

DRsp Nr. 2019/4518

Tenor

Die Vollziehung der Prüfungsverfügung vom xx.xx. xxxx wird gegen Hinterlegung des Arbeitsvertrags des Fahrers F, der ihn betreffenden Lohnabrechnungen für den Zeitraum xx.xx. xxxx und der ihn betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum xx.xx.xxxx, sowie für den Fall, dass aus den Arbeitszeitaufzeichnungen nicht hervorgeht, ob innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet wurde, einer Aufschlüsselung nach innerdeutschen Fahrten, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 7 K 907/18 ausgesetzt. Die Unterlagen sind bis zum xx.xx.xxxx beim Hessischen Finanzgericht einzureichen und werden bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bekanntgabe einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 7 K 907/18 gesondert und ohne Einsichtnahmemöglichkeit beim Hessischen Finanzgericht verwahrt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer die Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) betreffenden Prüfungsverfügung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).