FG Hessen - Beschluß vom 16.03.1994
4 V 277/94
Fundstellen:
EFG 1994, 681
GmbHR 1994, 721

FG Hessen - Beschluß vom 16.03.1994 (4 V 277/94) - DRsp Nr. 1998/4182

FG Hessen, Beschluß vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 4 V 277/94

DRsp Nr. 1998/4182

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung ausschließlich dadurch begründet wird, daß der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Vergütungen erhält, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1981 geschlossenen Anstellungsvertrages gezahlt werden, obwohl eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB nicht in der Satzung der GmbH vorgesehen und auch nicht im Handelsregister eingetragen war, sondern lediglich eine entsprechende Klausel in den Anstellungsvertrag aufgenommen wurde, den der Alleingesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Repräsentant der Gesellschafterversammlung unterschrieb. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet wird, wenn die Tätigkeitsbereiche von Gesellschafter und Gesellschaft nicht hinreichend voneinander abgegrenzt sind.

Gründe: