Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auferlegt.
Einem Beteiligten sind danach in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre, da er nach dem Gesetz die Kosten zu tragen gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, BStBl II 1976, 686). Zur Entscheidung darüber braucht die Rechtslage indes nicht eingehend geprüft und die Sachlage nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13. März 1992 IV B 172/90, BFH/NV 1992, 679).
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