Der Kläger ist von dem beklagten Finanzamt als persönlich haftender Gesellschafter der aus dem Handelsregister gelöschten Firma N. & Partner T. und S. KG für deren Umsatzsteuerrückstände 1979 bis 1981 sowie darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt XXXX DM als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden.
Die KG errichtete in den Jahren 1979-1981 in O. eine T.- und S.-halle, die sie an die TSB T.- und S.-Betriebs-GmbH, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers war, vermietete.
Wegen der in Streit stehenden Umsatzsteuer 1979 in Höhe vonXXXX DM war bei dem Hessischen Finanzgericht ein Rechtsstreit der KG anhängig, in dem durch rechtskräftiges Urteil vom 29.08.1996 die Klage bis auf einen Teilbetrag von XX DM abgewiesen wurde.
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