FG Hessen - Urteil vom 05.03.1996
4 K 5268/92
Fundstellen:
GmbHR 1996, 70
GmbHR 1996, 708

FG Hessen - Urteil vom 05.03.1996 (4 K 5268/92) - DRsp Nr. 1998/4181

FG Hessen, Urteil vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 4 K 5268/92

DRsp Nr. 1998/4181

1. Schüttet eine Kapitalgesellschaft durch Übernahme von Gründungskosten, die nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter hätten tragen müssen, mangels anderen Vermögens verdeckt Stammkapital aus, so hindert das Entstehen des Rückforderungsanspruches aus §§ 30, 31 GmbHG weder die gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vorzunehmende außerbilanzielle Hinzurechnung zum Gewinn noch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1, 3 S. 2 KStG. 2. Der Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschafter begründet eine Einlageforderung, die in der (Handels- und) Steuerbilanz zum Schluß des Wirtschaftsjahres, in dem die Ausschüttung erfolgte, zu aktivieren ist. Die hierdurch hervorgerufene Kapitalerhöhung ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 Nr. 4 KStG in das EK 04 einzustellen, das dann auch für die zuvor erfolgte Gewinnausschüttung als verwendet gilt. Dem stehen weder die Regelung des § 29 Abs. 2 S. 2 KStG noch der Rechtsgedanke des § 28 Abs. 2 S. 2 KStG entgegen.

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bzw. eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG auch dann anzunehmen ist, wenn die abgeflossene Vermögensminderung das Stammkapital angreift.