FG Hessen - Urteil vom 06.11.2000
4 K 1984/00
Normen:
GewStDV § 2 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 35c Nr. 1a ; KStG § 1 Abs. 6 ; KStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 591

FG Hessen - Urteil vom 06.11.2000 (4 K 1984/00) - DRsp Nr. 2001/7087

FG Hessen, Urteil vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 4 K 1984/00

DRsp Nr. 2001/7087

1. Nur gleichartige Betriebe gewerblicher Art. können durch bloße organisatorische Maßnahmen mit steuerlicher Wirkung zu einem Betrieb zusammengefaßt werden. 2. Die Versorgung eines Gebiets mit Wasser und Elektrizität einerseits sowie die Förderung von Sole aus einer Quelle, das Betreiben eines (Sole-) Freibads und eines Gradierwerks anderseits unterscheiden sich ihrer Natur nach in so starkem Maße, daß keine gleichartigen Betriebe angenommen werden können. 3. Gewerbliche Betriebe sind gleichartig, wenn sie im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden oder wenn sie sich objektiv durch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung ergänzen. 4. Die Belieferung mit Wasser und Sole als Betriebsmittel bedingt keine objektiv enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Wasserversorgung und dem Betreiben einer Solequelle, eines Gradierwerks und eines (Sole-) Freibads. 5. Bei Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Eigenbetrieb an die juristische Person des öffentlichen Rechts liegt in Höhe des entgangenen Zinsvorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. 6. Die Gewerbesteuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art. erfordert abweichend von § 4 Abs. 1 KStG zusätzlich das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.