FG Hessen - Urteil vom 06.11.2018
12 K 1328/17

FG Hessen - Urteil vom 06.11.2018 (12 K 1328/17) - DRsp Nr. 2019/5642

FG Hessen, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 12 K 1328/17

DRsp Nr. 2019/5642

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten betreffend den Veranlagungszeitraum 2014 darum, ob bei Widerruf eines Darlehensvertrags der im Rahmen der Rückabwicklung vom Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle und ob der an das Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz gegenzurechnen sei.

Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.