Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten betreffend den Veranlagungszeitraum 2014 darum, ob bei Widerruf eines Darlehensvertrags der im Rahmen der Rückabwicklung vom Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle und ob der an das Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz gegenzurechnen sei.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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