FG Hessen - Urteil vom 08.02.1993
4 K 6216/91
Fundstellen:
GmbHR 1994, 730

FG Hessen - Urteil vom 08.02.1993 (4 K 6216/91) - DRsp Nr. 1998/4183

FG Hessen, Urteil vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 4 K 6216/91

DRsp Nr. 1998/4183

1. Bei Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zur Gründung einer GmbH unter gleichzeitiger treuhänderischer Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den Treuhänder wird der Treugeber mittelbar Gesellschafter der GmbH und erzielt Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung bedarf es keiner besonderen Form. 2. Die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG, die die notarielle Form für eine Vereinbarung vorschreibt, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Gesellschaftsanteils begründet wird, greift nicht ein, wenn sich diese Verpflichtung bereits aus dem Gesetz oder als gesetzliche Folge eines Vertrags ergibt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Reisekosten des Klägers zu Gesellschafterversammlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger und zwei weitere Personen beauftragten im Mai 1980 mit privatschriftlichem Vertrag den Rechtsanwalt und Steuerberater ... mit der Gründung der ... in Baden-Baden unter treuhändischer Übernahme der Anteile. Die Treugeber sollten zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sein. Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.08.1980, der Z. als alleinigen Gesellschafter ausweist, wurde die Gesellschaft auftragsgemäß gegründet.