FG Hessen - Urteil vom 11.04.2000
5 K 2248/94
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2 ; GrEStG § 6 Abs. 1 ; GrEStG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1409

FG Hessen - Urteil vom 11.04.2000 (5 K 2248/94) - DRsp Nr. 2001/7091

FG Hessen, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 2248/94

DRsp Nr. 2001/7091

1. Zur Gewährung der Grunderwerbsteuervergünstigung nach §§ 5 und 6 GrEStG wegen Beteiligungsgleichheit bei der Veräußerung eines Grundstücks von einer Gesamthand an eine andere Gesamthand kommt es entscheidend auf die fortbestehende wirtschaftliche Beteiligung der Gesellschafter am Grundstück und nicht nur auf eine bloße formale Beibehaltung einer Gesellschafterstellung an. 2. Eine formale Beteiligung an einer Gesamtheit besteht wirtschaftlich nicht fort, wenn die Beteiligten der erwerbenden Gesamthand aufgrund der getroffenen Regelungen über die Geschäftsführung und die Stimmrechtsverhältnisse bis auf die Kontrollrechte nach dem Handelsgesetzbuch keinerlei Einfluß auf die Geschäftsführung der erwerbenden Gesellschaft haben.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2 ; GrEStG § 6 Abs. 1 ; GrEStG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die ... in ... war Eigentümerin des in Band ... Blatt ... des Grundbuchs des Amtsgerichts ..., Bezirk ..., eingetragenen Grundbesitzes Hof- und Gebäudefläche bzw. Hofraum ... Weg mit einer Gesamtfläche von ... qm. Gesellschafter der ... waren am 28. Juni 1988 die ..., ohne Kapitaleinlage- sowie die Kommanditisten ... mit einer Einlage von ... DM, ... mit einer Einlage von ... DM sowie ... mit einer Einlage von ... DM.