Der Änderungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 22. Januar 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2017, wird dergestalt geändert, dass der Betrag der gemäß §
Der Änderungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 25. Februar 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2017, zuletzt geändert durch Bescheid vom 20. Mai 2020, wird dergestalt geändert, dass der Betrag der gemäß §
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe erstattungsfähigen Aufwendungen abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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