FG Hessen - Urteil vom 16.08.2018
11 K 371/13
Fundstellen:
DStRE 2019, 552
EFG 2018, 2035
ZEV 2019, 111
ZEV 2019, 75

FG Hessen - Urteil vom 16.08.2018 (11 K 371/13) - DRsp Nr. 2018/15983

FG Hessen, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 11 K 371/13

DRsp Nr. 2018/15983

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensbesteuerung der Klägerin in den Streitjahren 2004 und 2006 jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Ansatz zu bringen war.

Die Klägerin wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Der Beklagte erließ zunächst am 22. Dezember 2006 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, mit welchem er die Einkommensteuer auf 133.063 € festsetzte. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit beim Beklagten am 9. Januar 2007 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen Einspruch gegen diesen Bescheid ein.

Am 26. Januar 2007 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, mit welchem er dem Einspruch abhalf und die Einkommensteuer auf 131.683 € festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.