FG Hessen - Urteil vom 20.03.2024
10 K 1350/22
Normen:
AO § 163; FGO § 33 Abs. 1; GG Art. 34 S. 3;

Verpflichtung des Finanzamts zu einer abweichenden Feststellung im Billigkeitswege; Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer

FG Hessen, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 10 K 1350/22

DRsp Nr. 2024/8655

Verpflichtung des Finanzamts zu einer abweichenden Feststellung im Billigkeitswege; Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer

Tenor

1. Die Restitutionsklage (Klageanträge zu 1. und 2.) wird als unzulässig verworfen.

2. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage wegen abweichender Feststellung im Billigkeitswege (Klageantrag zu 3.) wird die Klage abgewiesen.

3. Das Verfahren wegen Amtshaftungsansprüchen (Klageantrag zu 4.) wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 K 252/24 fortgeführt.

4. Die Kosten des --unter Berücksichtigung der Abtrennung zu Ziffer 3. des Tenors verbliebenen-- Verfahrens zum hiesigen Aktenzeichen 10 K 1350/22 hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; FGO § 33 Abs. 1; GG Art. 34 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens zum Aktenzeichen 10 K 2548/14 sowie --hilfsweise-- die Verpflichtung des Beklagten (das Finanzamt --FA--) zu einer abweichenden Feststellung im Billigkeitswege und macht --wiederum hilfsweise-- Amtshaftungsansprüche gegen das FA geltend.

1. 2. 3. 4.