FG Hessen - Urteil vom 21.06.2000
5 K 198/99
Normen:
EStG § 10i Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 71

FG Hessen - Urteil vom 21.06.2000 (5 K 198/99) - DRsp Nr. 2001/7090

FG Hessen, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 5 K 198/99

DRsp Nr. 2001/7090

1. Die Gewährung des Vorkostenabzugs für Erhaltungsaufwendungen im Rahmen des § 10i Nr. 2 EStG erfordert lediglich eine Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ohne daß die sonstige Voraussetzungen für die Gewährung derEigenheimzulage vorliegen müssen. 2. Der Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen nach § 10i EStG ist auch für eigengenutzte Wochenend- und Ferienhäuser zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 10i Nr. 2 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. März 1996 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus in ... . Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 erklärten sie unter anderem Erhaltungsaufwendungen vor Bezug in Höhe von insgesamt ... DM, von denen sie ... DM nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 a Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben geltend machten.

Bei der Veranlagung lehnte der Beklagte den Abzug ab und wies auch den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück, weil es sich nach einer Auskunft der Gemeinde ... vom 14. Juli 1998 bei dem Bereich ... um ein reines Wochenendhausgebiet handelt, in dem der Bebauungsplan die Nutzung als Hauptwohnsitz oder Dauerwohnsitz verbietet.