FG Hessen - Urteil vom 22.02.2024
10 K 1208/23

FG Hessen - Urteil vom 22.02.2024 (10 K 1208/23) - DRsp Nr. 2024/8793

FG Hessen, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 10 K 1208/23

DRsp Nr. 2024/8793

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 30.05.2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin nach § 17 EStG um ... € gemindert werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten bei den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2021 geltenden Fassung (EStG).

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b EStG). In der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2021 (Streitjahr) vom 07.02.2023 erklärten sie Einkünfte der Klägerin aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG in Höhe von ... €. Die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von ... € wurden nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer).