FG Hessen - Urteil vom 23.02.2000
5 K 3399/96
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1407

FG Hessen - Urteil vom 23.02.2000 (5 K 3399/96) - DRsp Nr. 2001/7092

FG Hessen, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 3399/96

DRsp Nr. 2001/7092

1. Der Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG ist erfüllt, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit an einem inländischen Grundstück besteht. 2. Zur Grunderwerbsteuerpflicht des Treugebers nach § 1 Abs. 2 GrEStG macht es keinen Unterschied, ob der Treuhanderwerb eines Grundstücks durch natürliche Personen oder durch Zwischenschaltung einer GbR erfolgt, deren Anteile treuhänderisch gehalten werden.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Am ... schlossen die Kläger und Frau ... sowie Herr ... einen Treuhandvertrag, nach dem die letztgenannten als Treuhänder beabsichtigten, als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- das Grundstück in ... zu erwerben, und sie ihre Beteiligung an dieser GbR für die Kläger treuhänderisch halten sollten. Die Treugeber -Kläger- hatten die Treuhänder von allen Ansprüchen, die mit den treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen im Zusammenhang stehen, freizustellen. Sie hatten den Treuhändern ferner Aufwendungsersatz zu leisten. Die Treugeber konnten jederzeit die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf sich verlangen.