Nach Auffassung des FG ist ein Vergleich des Steuersatzes von 42 % mit dem für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften geltenden Ausschüttungssteuersatz von 30 % nicht sachgerecht, da er ein Zwischenergebnis mit einem Endergebnis und damit wesentlich unterschiedliche Sachverhalte miteinander vergleiche. Bei der Belastung der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit 42 % handele es sich um eine Endbelastung. Demgegenüber müsse bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Thesaurierungssteuersatz von 45 % in Kombination mit dem Ausschüttungssteuersatz von 30 % gesehen werden. Wegen der Kritik an dem Urteil vgl. die Ausführungen von Lausterer "Das Ärgernis Betriebsstätten-Diskriminierung", IStR 2001, 212 sowie die Urteilsanmerkung von Kaefer in IWB 2001, 335, Fach 3 a Rechtsprechung Gruppe 1, 953, 955).
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