FG Köln vom 08.02.2001
13 K 9771/97
Fundstellen:
EFG 2001, 651

FG Köln - 08.02.2001 (13 K 9771/97) - DRsp Nr. 2001/8951

FG Köln, vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 13 K 9771/97

DRsp Nr. 2001/8951

1. Der (früher) gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KStG für inländische Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften maßgebende Körperschaftsteuersatz von 42 % verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit in Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des EG-Vertrages (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 EG-Vertrag a.F.). 2. Es bedarf keiner Aussetzung des Verfahrens und Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

Für die Praxis:

Nach Auffassung des FG ist ein Vergleich des Steuersatzes von 42 % mit dem für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften geltenden Ausschüttungssteuersatz von 30 % nicht sachgerecht, da er ein Zwischenergebnis mit einem Endergebnis und damit wesentlich unterschiedliche Sachverhalte miteinander vergleiche. Bei der Belastung der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit 42 % handele es sich um eine Endbelastung. Demgegenüber müsse bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Thesaurierungssteuersatz von 45 % in Kombination mit dem Ausschüttungssteuersatz von 30 % gesehen werden. Wegen der Kritik an dem Urteil vgl. die Ausführungen von Lausterer "Das Ärgernis Betriebsstätten-Diskriminierung", IStR 2001, 212 sowie die Urteilsanmerkung von Kaefer in IWB 2001, 335, Fach 3 a Rechtsprechung Gruppe 1, 953, 955).

Fundstellen
EFG 2001, 651