FG Köln - Beschluss vom 01.02.2019
2 Ko 32/19
Fundstellen:
EFG 2019, 816

FG Köln - Beschluss vom 01.02.2019 (2 Ko 32/19) - DRsp Nr. 2019/6031

FG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 2 Ko 32/19

DRsp Nr. 2019/6031

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug auf die Verfahrensgebühr des zweiten Rechtszugs anzurechnen ist und in welcher Höhe eine Erledigungsgebühr angefallen ist.

In der Hauptsache stritten die Beteiligten über die Frage, ob ein Veräußerungsverlust i.H.v. 505.606.171 DM im Streitjahr 2000 zu berücksichtigen war.

Im Ausgangsverfahren 10 K 688/10 wies das FG die Klage ab, woraufhin die Entscheidung im Revisionsverfahren IV R 18/12 durch den BFH aufgehoben und an das FG zurückverwiesen wurde. Im zweiten Rechtszug verständigten sich die Beteiligten im Verfahren 9 K 780/16 in tatsächlicher Hinsicht und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, woraufhin die Kosten des Verfahrens zu 52,5 % der Klägerin und zu 47,5 % dem Beklagten auferlegt wurden.

Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vertraten diese in allen Verfahrensabschnitten.