FG Köln - Beschluss vom 06.02.2019
2 Ko 3002/18
Fundstellen:
EFG 2019, 819

FG Köln - Beschluss vom 06.02.2019 (2 Ko 3002/18) - DRsp Nr. 2019/5875

FG Köln, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 2 Ko 3002/18

DRsp Nr. 2019/5875

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist und ob die in Spanien entstandene Umsatzsteuer zu erstatten ist.

Im Ausgangsverfahren 2 K 3197/15 stritten die Beteiligten über die Freistellung und Erstattung von Abzugsteuern vom Kapitalertrag gemäß § 50d Abs. 2 EStG. Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin war die A und B Partnerschaft. Unterzeichnet war die Klage von B sowie C. Die Prozessvollmacht lautete auf A und B Partnerschaft. Den dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf Erstattung von Abzugsteuern stellte 2012 die A und D & Co. KG für die Erinnerungsgegnerin. Unterzeichner des Antrags war Herr A. Verfahrensbevollmächtigte für das Einspruchsverfahren war wiederum die A und B Partnerschaft. Unterzeichner waren "B" und "A".