FG Köln - Beschluss vom 11.04.2019
4 V 405/19
Fundstellen:
DStRE 2019, 1271
ZEV 2019, 556

FG Köln - Beschluss vom 11.04.2019 (4 V 405/19) - DRsp Nr. 2019/9619

FG Köln, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 4 V 405/19

DRsp Nr. 2019/9619

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 22.6.2018 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 17.1.2019 wird bis zum Ablauf von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den hiergegen anhängigen Einspruch in Höhe eines Grundbesitzwertes von 139.367,00 € ausgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder die Gesamtrechtsnachfolger nach der am 22.06.2018 verstorbenen Frau A sind. Zum Nachlass gehörte unter anderem das mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück F-Straße ... in ... E.

In ihrer Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts vom ....12.2018 bezifferte die Antragstellerin den Sachwert des Grundstücks mit 173.053 €. Dabei ging sie von einem Bodenrichtwert i.H.v. 440 €, einem vorläufigen Sachwert gemäß § 189 Abs. 3 des - - i.H.v. 144.211 € und einem Sachwertfaktor von 1,2 gemäß § Abs. aus. Ausweislich der Erklärung weist das Grundstück eine Größe von 184 m² und das im Jahr 1928 errichtete Gebäude eine Wohnfläche von 127 m² (Brutto-Grundfläche: 248 m²) aus. Die Gebäudeart aus Anl. 24 zum wurde mit 2.11 angegeben. Weiterhin ist eine Garage mit einer Bruttogrundfläche von 15 m² vorhanden (RHK/m²: 287 €).

1. 2.