FG Köln - Beschluss vom 21.01.2004
4 K 4336/01
Fundstellen:
EFG 2005, 419

FG Köln - Beschluss vom 21.01.2004 (4 K 4336/01) - DRsp Nr. 2005/19224

FG Köln, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 4 K 4336/01

DRsp Nr. 2005/19224

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden kann.

Die Klägerin lebt seit ... von ihrem - inzwischen von ihr geschiedenen - Ehemann getrennt. Ihren Wohnsitz hat sie zusammenm mit ihren beiden minderjährigen Kindern seit ... in C.. Sie erzielt als ... und ... Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Deutschland. Ihr in Deutschland wohnhafter früherer Ehemann zahlte im Streitjahr - ausweislich der Anlage U - Unterhalt in Höhe von .... DM an die Klägerin.

Nachdem die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung nicht nachgekommen war, führte der Beklagte die Veranlagung für das Jahr 1998 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung 1977 (AO) mit Einkommensteuerbescheid vom ... durch. Er ging hierbei von der beschränkten Einkommensteuerpflicht der Klägerin aus. Die festgesetzte Einkommensteuer belief sich - ausgehend von einem geschätzten Gewinn von ... DM - auf .... DM.