FG Köln - Beschluss vom 29.05.2018
2 Ko 1654/17

FG Köln - Beschluss vom 29.05.2018 (2 Ko 1654/17) - DRsp Nr. 2018/8909

FG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 2 Ko 1654/17

DRsp Nr. 2018/8909

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.05.2017 in der Sache 2 K 886/16 wird dahingehend abgeändert, dass die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten in einer Gesamthöhe von 1042,34 € festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Erinnerungsgegnerin auferlegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Beteiligten stritten ursprünglich unter dem Az. 2 K 886/16 im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren über die Frage, ob die im Drittland ansässige Klägerin einen wirksamen Vergütungsantrag gestellt hatte. Streitig war, ob der Antrag vollständig ausgefüllt war, ob dem Antrag eine Anlage beigefügt war und inwieweit einzelne Rechnungsbelege hinsichtlich der Vorsteuern vergütungsfähig waren.