FG Köln - Urteil vom 04.07.2018
2 K 2679/17
Fundstellen:
EFG 2018, 1745

FG Köln - Urteil vom 04.07.2018 (2 K 2679/17) - DRsp Nr. 2018/13978

FG Köln, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 2 K 2679/17

DRsp Nr. 2018/13978

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, ein Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedsvereinbarung einzuleiten.

Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen mit der in Frankreich ansässigen Schwestergesellschaft B SARL stellte die für die Klägerin zuständige Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen in den Jahren 2004-2006 fest, woraufhin das Finanzamt die Feststellungen durch Bescheide vom 10.12.2007 auswertete.

Daraufhin beantragte die Klägerin die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem DBA Frankreich zur Beseitigung der durch die Bescheidänderungen eingetretene Doppelbesteuerung. Der Beklagte traf mit der französischen Finanzverwaltung am 09.10.2008 eine Vereinbarung, nach der Frankreich den deutschen Korrekturen zustimmt und entsprechende Gegenkorrekturen bei der französischen Gesellschaft durchgeführt werden sollten. Die Umsetzung der Vereinbarung stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin, welche diese nicht erteilte.